Satzung
Satzung Jekasi!- jeder kann singen e.V.Stand 11.09.2012
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Jekasi! - jeder kann singen“
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz - eingetragener Verein – in der abgekürzten Form e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Bruchsal.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“, nämlich die Förderung von Kultur und Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Stimmbildung und das Singen mit Kindern.
(2) Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied im Verein kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten
(2) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Tod
(3) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
(4) Die Erklärung muß schriftlich erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(5) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(6) Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung
2. grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung
3. Verstoß gegen die Vereinsinteressen
(7) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist zahlbar per Lastschrift oder durch Überweisung oder Barzahlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, bedarf dies der Schriftform.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung vergütet werden.
(8) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand oder auch anderen beauftragten Mitgliedern eine angemessene Vergütung im Rahmen des §26 a EStG gezahlt werden kann.
(9) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Hilfe bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben - vor allem auf organisatorischem Gebiet - Vereinsmitglieder zu beauftragen.
§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über € 5000,- hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- im 1. Quartal des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 30.06.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Maßgeblich ist die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. Postadresse.
(2) Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen.
(3) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind zu begründen. Sie müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Er sorgt auch für die Protokollführung.
(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr, das seinen Jahresbeitrag bezahlt hat und mindestens vier Wochen Mitglied ist, hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind – soweit durch diese Satzung oder gesetzlich nichts anderes festgelegt ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine schriftliche Abstimmung findet nur auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder statt.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und jeweils zu Beginn der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu verabschieden. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
(9) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Sie entscheidet insbesondere über:
1. grundsätzliche Richtlinien der Vereinsarbeit
2. Widerspruch eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss
3. Genehmigung des Jahresabschlusses
4. Wahl des Vorstandes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Entlastung der Kassenprüfer
8. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
9. Satzungsänderung
10. Auflösung des Vereins
§10 Kassenprüfer
Zwei KassenprüferInnen werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie überprüfen das Rechnungswesen des Vereins vor jeder Jahreshauptversammlung und geben dort ihren Bericht ab.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an der Bürgerstiftung Bruchsal, die verpflichtet ist, das Vermögen ausschließlich dem im § 2 genannten Zweck zuzuführen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten, erschienenen Mitglieder.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Die Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.